Symbolbild
Mann scheitert mit Anzeige gegen seinen mutmasslichen Angreifer
Ein Mann erstattete Anzeige gegen eine Person, die ihn sexuell genötigt haben soll. Die Richter wiesen seinen Fall ab, weil seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte.

Im September 2023 wurde ein Mann verhaftet, nachdem er eine andere Person mit einer Flasche geschlagen, mit Pfefferspray besprüht und mit einem Messer bedroht haben soll. Noch während seiner Einvernahme erstattete er seinerseits Anzeige gegen sein mutmassliches Opfer: Er warf diesem vor, ihn im Dezember 2022 in einem Hobbyraum sexuell genötigt und körperlich verletzt zu haben. Zudem soll die andere Person ihn im August 2023 32-mal anonym angerufen haben.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland lehnte es im Februar 2025 ab, eine Strafuntersuchung gegen die angezeigte Person zu eröffnen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid: Für eine sexuelle Nötigung fehlten jegliche Hinweise. Den Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Körperverletzung hatte der Mann zudem erst rund neun Monate nach dem Vorfall gestellt – zu spät. Auch beim Vorwurf der anonymen Anrufe fehlten belastende Beweise; Abklärungen beim Mobilfunkanbieter hätten keinen Tatverdacht erhärten können.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an den formellen Anforderungen: Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtlich fehlerhaft ist. Der Mann beschränkte sich jedoch auf allgemeine Ausführungen darüber, wann eine Strafuntersuchung eröffnet werden muss, ohne sich mit den konkreten Feststellungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, ihm die Kosten zu erlassen und einen Anwalt auf Staatskosten beizuordnen, wurde ebenfalls abgewiesen – die Eingabe sei von Anfang an aussichtslos gewesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_154/2026