Ein 1984 geborener Mann verunfallte im März 2021 schwer, als er mit seinem Motorrad frontal mit einem entgegenkommenden Auto zusammenstiess. Er zog sich dabei unter anderem eine Knieverletzung zu und klagte danach über anhaltende Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen. Im September 2021 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente.
Die IV-Stelle Bern lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich dabei unter anderem auf Videoaufnahmen aus einer verdeckten Überwachung, die im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstellt worden war. Eine Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes der IV kam nach Auswertung dieser Aufnahmen zum Schluss, dass der Mann spätestens ab März 2022 – dem frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbeginn – keine relevante gesundheitliche Einschränkung mehr gehabt habe. Die bisherige Tätigkeit als Verkäufer sei ihm vollumfänglich zumutbar. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Der Mann zog den Fall weiter und machte geltend, eine verdeckte Überwachung könne eine gründliche medizinische Untersuchung nicht ersetzen. Er leide nachweislich an einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und seelischen Anteilen, was eine umfassende fachärztliche Begutachtung erfordere. Das Bundesgericht gab ihm nun in diesem Punkt recht: Die bisherigen Abklärungen seien unvollständig. Zwar gebe es Hinweise auf Widersprüche im Beschwerdebild des Mannes, doch verlange die Rechtsprechung in solchen Fällen gerade eine vertiefte Prüfung – und nicht den Verzicht darauf. Die Auswertung des Überwachungsmaterials durch eine einzige Ärztin reiche dafür nicht aus.
Das Bundesgericht wies den Fall deshalb zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle Bern zurück. Diese muss nun eine umfassende, fachübergreifende Begutachtung des Mannes veranlassen – möglichst in Koordination mit der Unfallversicherung, die parallel einen ähnlichen Fall des Mannes neu beurteilen muss. Erst danach kann über einen allfälligen Rentenanspruch neu entschieden werden.