Symbolbild
Obhut bleibt bei der Mutter nach hartem Kampf des Vaters
Ein Vater wollte seine zwei Töchter zurück – vergeblich. Die Mutter behält die Obhut, weil der Vater laut Gutachten kaum in der Lage ist, den Kontakt der Kinder zur Mutter zu fördern.

Ein Ehepaar aus dem Kanton Bern trennte sich im Sommer 2022. Die beiden gemeinsamen Töchter, geboren 2017 und 2018, lebten zunächst beim Vater – so hatten es die Eltern Anfang 2023 vereinbart. Doch die Situation eskalierte: Der anhaltende Elternkonflikt veranlasste die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses empfahl, die Kinder zunächst neutral unterzubringen und die Obhut danach der Mutter zu übertragen.

Im Juli 2024 entschied die KESB entsprechend: Die Mutter erhielt die alleinige Obhut, der Vater bekam ein begleitetes Besuchsrecht von anfänglich drei Stunden jeden zweiten Samstagvormittag. Der Vater wehrte sich dagegen vor dem Berner Obergericht, das sein Besuchsrecht immerhin auf fünf Stunden ausdehnte, die Obhutsfrage aber bestätigte. Daraufhin zog der Vater ans Bundesgericht und verlangte, die Obhut zurückzuerhalten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es hielt fest, dass das psychiatrische Gutachten klar ergeben hatte: Die Mutter ist erziehungsfähig, beim Vater hingegen ist die sogenannte Bindungstoleranz – also die Fähigkeit, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu fördern – stark eingeschränkt. Der Vater hatte zwar versucht, das Gutachten als mangelhaft darzustellen und ein Obergutachten gefordert, konnte aber nicht überzeugend aufzeigen, weshalb das bestehende Gutachten unzureichend sein sollte. Auch seine weiteren Einwände – etwa eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine einseitige Beweiserhebung – liessen die Richter nicht gelten.

Zudem muss der Vater die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_434/2025