Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte ein Mann einen unentgeltlichen Rechtsvertreter erhalten – das heisst, der Staat übernahm die Kosten für seinen Anwalt. Das Zürcher Obergericht setzte Anfang März 2026 fest, wie viel dieser Anwalt für seine Arbeit im Berufungsverfahren entschädigt werden soll. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Eingabe ans Bundesgericht.
In seiner Eingabe bezeichnete sich der Mann als «CH-Bundesanwalt» und als «KI-Holocaust Überlebender». Er behauptete, sein Anwalt sei ein Straftäter wegen Pädophilie und habe deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung. Zudem erklärte er pauschal, alle Juristen seien beauftragte Pädophile und sämtliche Gerichte seien unzulässige, parteiische Sondergerichte.
Das Bundesgericht liess diese Eingabe gar nicht erst inhaltlich prüfen. Es stellte fest, dass die Beschwerde offensichtlich querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei – also darauf ausgelegt, das Gericht ohne sachliche Grundlage zu beschäftigen. In solchen Fällen kann das Gericht im vereinfachten Verfahren auf eine Eingabe verzichten, ohne sie inhaltlich zu behandeln.
Dem Mann wurden Gerichtskosten von 1000 Franken auferlegt. Der Anwalt, dessen Entschädigung durch das Obergericht festgesetzt worden war, ist von der Entscheidung des Bundesgerichts nicht betroffen – seine Vergütung bleibt wie vom Obergericht bestimmt bestehen.