Eine Frau, die als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, hatte Steuerschulden angehäuft. Das Betreibungsamt leitete deshalb ein Konkursverfahren gegen sie ein, und das Bezirksgericht Münchwilen eröffnete im Januar 2026 den Konkurs über sie.
Die Frau legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau ein und bezahlte zwischenzeitlich die ausstehenden Schulden von rund 72'600 Franken. Das Obergericht hob daraufhin den Konkursentscheid auf, liess aber die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Frau, weil der ursprüngliche Konkursentscheid rechtmässig gewesen sei.
Vor dem obersten Gericht machte die Frau geltend, das Konkursverfahren hätte gar nie gegen sie gerichtet werden dürfen, weil ihr Vor- und Nachname in den Dokumenten in falscher Reihenfolge oder mit einem Komma getrennt geschrieben worden sei. Sie argumentierte, dabei handle es sich um unterschiedliche Personen. Die Richter bezeichneten dieses Vorbringen als offensichtlich querulatorisch. Ob ein Komma zwischen Vor- und Nachname gesetzt wird oder nicht, ändere nichts an der eindeutigen Identifizierbarkeit der Schuldnerin. Auch die blosse Auflistung von Verfassungsartikeln und Gesetzesbestimmungen durch die Frau genüge nicht, um eine Rechtsverletzung zu belegen.
Das Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1'000 Franken.