Zwei Unternehmen hatten gegen ein Urteil eines Schiedsgerichts mit Sitz in Luzern vom Dezember 2025 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Bereits rund vier Wochen nach Einreichung der Beschwerde, im Februar 2026, zogen sie diese jedoch wieder zurück. Das Verfahren wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben.
Nach dem Rückzug der Beschwerde entbrannte ein Streit über die Frage, ob und in welcher Höhe die beschwerdeführenden Unternehmen die Gegenpartei für deren Aufwand im Verfahren entschädigen müssen. Die Gegenpartei forderte 20'000 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer und berief sich auf Anwaltskosten sowie internen Aufwand. Die beschwerdeführenden Unternehmen bestritten dies und anerkannten lediglich einen Betrag von 5'000 Franken.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation der beschwerdeführenden Unternehmen. Die Gegenpartei hatte ihre behaupteten Kosten von 20'000 Franken weder konkret aufgeschlüsselt noch belegt. Sie legte nicht dar, welche Arbeiten ihre Anwälte nach Erhalt der Beschwerde tatsächlich geleistet hatten. Auch auf die Bestreitungen der Gegenseite hin reichte sie keine weiteren Unterlagen ein. Zudem hielt das Gericht fest, dass interner Aufwand grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung begründet.
Da die Gegenpartei ihre Kosten nicht ausreichend nachgewiesen hatte, sprach das Gericht ihr lediglich den von der Gegenseite zugestandenen Betrag von 5'000 Franken zu. Die beschwerdeführenden Unternehmen müssen diesen Betrag gemeinsam tragen. Zusätzlich wurden ihnen Gerichtskosten von 4'000 Franken auferlegt.