Die Zuger Steuerverwaltung hatte gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zug eine Forderung geltend gemacht und dafür einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt. Das Kantonsgericht Zug erlaubte daraufhin im Oktober 2025, diese Forderung zwangsweise einzutreiben. Die betroffene Firma wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Zug – ohne Erfolg: Das Obergericht wies ihre Beschwerde im Februar 2026 ab.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte gleichzeitig, dass die Vollstreckung der Forderung vorläufig gestoppt werde. Diesen Antrag lehnte das Bundesgericht zweimal ab – zunächst am 4. März 2026 und erneut am 9. März 2026, nachdem die Firma eine Neubeurteilung verlangt hatte.
Das Bundesgericht trat schliesslich auch auf die eigentliche Beschwerde nicht ein. Der Grund: Die Eingabe der Firma genügte den formalen Anforderungen nicht. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und ausreichend begründet sein – also konkret darlegen, welche Rechtsfehler dem vorinstanzlichen Gericht unterlaufen sein sollen. Dies hatte die Firma versäumt.
Für das Verfahren vor Bundesgericht muss die Firma Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug erhält keine Entschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine eigene Stellungnahme einreichen musste.