Symbolbild
Handy-Daten dürfen für Drogenermittlung gesichert werden
Ein Beschuldigter wollte verhindern, dass seine Mobiltelefone ausgewertet werden. Die Richter erlauben die forensische Datensicherung durch die Bundesanwaltschaft.

Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf schweren Drogenhandel. Bei einer Hausdurchsuchung im Mai 2025 stellte die Bundespolizei sieben elektronische Geräte sicher, darunter drei Mobiltelefone und drei SIM-Karten. Noch während der Einvernahme verlangte der Beschuldigte, dass die Geräte versiegelt werden – also nicht eingesehen werden dürfen, bis ein Gericht darüber entschieden hat. Die Bundesanwaltschaft liess jedoch noch vor der formellen Versiegelung forensische Kopien von zwei Mobiltelefonen erstellen.

Der zuständige Richter im Kanton Tessin entschied, dass dieses Vorgehen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Er ordnete an, dass die beiden Mobiltelefone – ein Samsung Galaxy S23 und ein Wiko Y80 – nicht ausgewertet, sondern dem Beschuldigten zurückgegeben werden sollen. Die Bundesanwaltschaft zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Tessiner Richters auf. Es stützte sich dabei auf eine neue Rechtsprechung, wonach eine forensische Datenkopie, die vorsorglich zur Beweissicherung erstellt wird, keinen Verfahrensfehler darstellt. Entscheidend ist, dass bei modernen Mobiltelefonen die gespeicherten Daten innert kurzer Zeit unwiederbringlich verloren gehen können – etwa wenn der Akku leer wird oder das Gerät aus der Ferne gelöscht wird. Die Erstellung einer forensischen Kopie gilt zudem nicht als eigentliche Durchsuchung der Daten, sondern als rein technischer Sicherungsvorgang.

Das Bundesgericht schickte den Fall jedoch zur weiteren Prüfung an den Tessiner Richter zurück. Noch ungeklärt ist nämlich, ob die Personen, die die forensischen Kopien erstellten, anschliessend auch in die eigentlichen Ermittlungen eingebunden waren. Das wäre nach der neuen Rechtsprechung unzulässig. Der Beschuldigte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Begründung abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_787/2025