Symbolbild
Mann muss Radio- und TV-Gebühren zahlen, obwohl er Sozialhilfe bezieht
Ein Sozialhilfebezüger wollte von den Radio- und TV-Gebühren befreit werden. Die Richter lehnten dies ab, weil das Gesetz nur Ergänzungsleistungsbezüger befreit.

Ein Mann, der Sozialhilfe bezieht, wollte nicht für die Radio- und TV-Gebühren aufkommen müssen. Er beantragte bei Serafe AG, der zuständigen Schweizer Inkassostelle, eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Serafe lehnte das Gesuch im Juli 2024 ab und stellte fest, dass der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfülle. Insgesamt schuldete er für den Zeitraum von Januar 2019 bis November 2023 rund 1657 Franken zuzüglich Mahngebühren.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte schliesslich bis vor das Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, dass die gesetzliche Regelung zur Gebührenbefreiung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse, weil Sozialhilfebezüger schlechter gestellt seien als Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Letztere sind nämlich im Gesetz ausdrücklich von der Gebührenpflicht befreit, Sozialhilfebezüger hingegen nicht. Der Mann forderte zudem, dass das Gericht die entsprechende Gesetzesbestimmung für verfassungswidrig erklären solle.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass das Gesetz klar und eindeutig formuliert sei: Nur wer Ergänzungsleistungen erhält, kann auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, auch Sozialhilfebezüger einzuschliessen. Zudem sei die Sozialhilfe so ausgestaltet, dass die Gebühren im Grundbetrag bereits berücksichtigt werden könnten. Eine Ungleichbehandlung liege daher nicht vor, da die verschiedenen Sozialsysteme unterschiedliche Ziele verfolgten und jeweils eigene Ausgleichsmechanismen vorsähen.

Das Gericht betonte ausserdem, dass es gesetzlich verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden, selbst wenn es Zweifel an deren Verfassungsmässigkeit hätte. Allenfalls könnte es den Gesetzgeber einladen, die Regelung zu ändern – doch dazu sah es im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Verfahren blieb für den Mann immerhin kostenlos, da das Gericht auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtete.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_30/2026