Symbolbild
Mann aus Zürich erhält keine Sozialhilfe – Frist verpasst
Ein Zürcher hatte seinen Rekurs gegen eine Kürzung der Sozialhilfe zu spät eingereicht. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Ein Mann aus Zürich erhielt Ende November 2024 eine Kürzung seiner Sozialhilfeleistungen. Im Januar 2025 stellte er bei der städtischen Sozialbehörde ein Gesuch, diese Kürzung neu zu beurteilen. Die Behörde lehnte das Gesuch ab und schickte ihren Entscheid per Einschreiben an den Mann.

Da der Mann das Einschreiben nicht abholte, gilt der Brief nach kantonalem Recht als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt – unabhängig davon, ob der Empfänger eine besondere Vereinbarung mit der Post über eine längere Aufbewahrung getroffen hatte. Die 30-tägige Frist, um gegen den Entscheid vorzugehen, lief damit am 26. Mai 2025 ab. Der Mann reichte seinen Rekurs jedoch erst am 14. Juni 2025 ein – also deutlich zu spät. Der Bezirksrat Zürich und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lehnten es deshalb ab, überhaupt auf sein Anliegen einzutreten.

Der Mann gelangte daraufhin ans höchste Gericht. Er machte unter anderem geltend, die Regelung zur Zustellfiktion gelte eigentlich nur für gerichtliche Verfahren und nicht für Verwaltungsbehörden. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Das kantonale Recht sehe die entsprechende Regelung ausdrücklich auch für Verwaltungsverfahren vor. Zudem habe der Mann, der selbst das Neubeurteilungsgesuch gestellt hatte, jederzeit damit rechnen müssen, einen behördlichen Entscheid zu erhalten. Seine pauschalen Vorwürfe, verschiedene Verfassungsrechte seien verletzt worden, genügten den formellen Anforderungen nicht.

Das Gericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Sein Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss nun Gerichtskosten von 300 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_213/2026