Ein Paar aus Reinach im Kanton Aargau hatte von der Gemeinde Sozialhilfe bezogen. Per 1. Februar 2025 stellte der Gemeinderat die materielle Unterstützung ein. Das Paar wehrte sich dagegen zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau – ohne Erfolg. Das Gericht hielt fest, dass die Einstellung rechtmässig war.
Ein zentrales Argument des Paares war, dass ein Teil ihrer Einkünfte wegen einer laufenden Pfändung nicht frei verfügbar sei und ihnen daher faktisch nicht zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht liess dieses Argument nicht gelten: Das gesetzlich geschützte Existenzminimum im Betreibungsrecht – also der Betrag, der bei einer Pfändung zwingend unangetastet bleiben muss – liege über dem Sozialhilfeniveau. Damit sei der Bedarf des Paares bereits durch die bestehenden Einkünfte gedeckt.
Das Paar gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Wer vor Bundesgericht rügt, ein kantonales Gericht habe Grundrechte verletzt, muss dies konkret und detailliert darlegen. Das Paar beschränkte sich darauf, pauschal eine Verletzung des Rechts auf Nothilfe zu behaupten – das reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus.
Das Gesuch des Paares, von den Gerichtskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Allerdings verzichteten die Richterinnen und Richter ausnahmsweise darauf, Gerichtskosten zu erheben.