Ein Mann hatte Einwände gegen einen Entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und reichte deshalb beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein. Diese wies jedoch einen formalen Fehler auf: Sie trug keine eigenhändige Unterschrift des Mannes.
Das kantonale Gericht forderte ihn schriftlich auf, diesen Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Die entsprechende Aufforderung wurde ihm am 14. Januar 2026 zugestellt. Das Gericht machte dabei klar, dass es auf seine Klage nicht eintreten werde, falls er die Unterschrift nicht nachliefere. Der Mann reagierte jedoch nicht, und die Frist verstrich ungenutzt. Daraufhin trat das Sozialversicherungsgericht am 6. Februar 2026 auf seine Beschwerde nicht ein.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort bestritt er, die Aufforderung des kantonalen Gerichts überhaupt erhalten zu haben. Allerdings legte er keine Argumente vor, die den Zustellnachweis der Post entkräftet hätten. Dieser Nachweis belegt eindeutig, dass ihm das Schreiben am 14. Januar 2026 ausgehändigt worden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine blosse Bestreitung des Erhalts ohne jede Begründung nicht genügt.
Da der Mann nicht darlegte, inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts gegen geltendes Recht verstosse, trat auch das Bundesgericht auf seine Klage nicht ein. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.