Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Festival-Tänzer verliert Sonnenbrille: Kein Strafverfahren nötig
Publiziert am 2025-05-01
Ein Mann forderte nach einem Zwischenfall auf dem U-Festival in V. ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Diebstahl einer Sonnenbrille. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da er keine ausreichenden Gründe für seine Beschwerdelegitimation darlegen konnte.

Im Juli 2023 wurde ein Mann auf einem Festival beim Tanzen von einem anderen Besucher angerempelt, wobei seine Sonnenbrille zu Boden fiel und vom mutmaßlichen Verursacher aufgehoben wurde. Der Betroffene stellte daraufhin Strafantrag wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls. Später beantragte er zusätzlich eine Ausweitung des Verfahrens auf versuchte einfache Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Obwalden stellte das Verfahren jedoch ein, was vom Obergericht bestätigt wurde.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Mann, dass der Vorfall eine Persönlichkeitsverletzung darstelle, die eine Genugtuung rechtfertigen könnte. Zudem verwies er auf ein anderes Strafverfahren gegen ihn selbst, in dem er zu einer bedingten Geldstrafe und zur Zahlung einer Zivilforderung verurteilt werden sollte. Er behauptete, der Ausgang des eingestellten Verfahrens könnte sich auf dieses andere Verfahren auswirken.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es betonte, dass nicht jede geringfügige Beeinträchtigung eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung darstelle, die eine Genugtuung rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern ein Schubser beim Tanzen objektiv und subjektiv derart schwer wiegen sollte, dass es einen Genugtuungsanspruch begründen könnte. Auch seine Argumentation bezüglich möglicher Auswirkungen auf ein anderes Strafverfahren genügte nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation.

Hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls der Sonnenbrille machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Wert oder zu einem entstandenen Schaden. Das Bundesgericht stellte fest, dass mangels substanziierter Darlegung der zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Beschwerdelegitimation vorlag. Da der Beschwerdeführer auch keine formellen Verfahrensmängel geltend machte, die unabhängig von der Legitimation in der Sache hätten geprüft werden können, wies das Gericht die Beschwerde vollständig ab.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen