Im Oktober 2025 ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils eines Mannes an. Dieser wehrte sich dagegen vor der kantonalen Beschwerdeinstanz. Noch bevor diese entscheiden konnte, zog die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung jedoch selbst zurück. Die kantonale Instanz erklärte das Verfahren daraufhin als gegenstandslos und strich den Fall von der Rolle.
Der Mann zog den Fall dennoch ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, verschiedene Grundrechte seien verletzt worden – darunter das Recht auf Privatsphäre, der Schutz persönlicher Daten und das Diskriminierungsverbot. Ausserdem verlangte er, dass das bereits erstellte DNA-Profil gelöscht und die Proben vernichtet würden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Grund: Der Mann hatte keine Anträge gestellt, die sich auf den eigentlichen Entscheid der kantonalen Instanz bezogen – nämlich die Feststellung, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Stattdessen richteten sich seine Argumente gegen die ursprüngliche Anordnung der Staatsanwaltschaft, die jedoch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann.
Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Mann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgelehnt. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.