Ein 1966 geborener Mann arbeitete seit 2015 Vollzeit in der Logistik, als er im August 2017 wegen Hüftbeschwerden vollständig arbeitsunfähig wurde. Ende 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte zunächst eine Rente ab, doch das kantonale Versicherungsgericht wies den Fall zur weiteren Abklärung zurück. In der Folge wurden zwei umfangreiche medizinische Gutachten erstellt – das zweite im Oktober 2023 durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center in Bern.
Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle dem Mann rückwirkend eine halbe Invalidenrente zu, allerdings befristet vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023. Das kantonale Versicherungsgericht verlängerte diese Frist im Juni 2025 leicht bis zum 31. Oktober 2023, weil der Mann nach einem Schlaganfall im August 2020 etwas länger für die Genesung benötigte. Seit dem 27. Juli 2023 sei er laut Gutachten jedoch wieder vollständig arbeitsfähig, da keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlägen.
Der Mann wollte die halbe Rente über Oktober 2023 hinaus weiterbeziehen und gelangte ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, dass neu eingereichte Arztberichte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die Vorinstanz habe die Arztberichte in ihre Gesamtwürdigung einbezogen, und der Mann habe nicht aufzeigen können, weshalb das Gutachten des Berner Zentrums unzuverlässig sein sollte.
Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz: Die halbe IV-Rente bleibt auf den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Oktober 2023 begrenzt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Mann selbst; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde.