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Kranke Frau erhält Medikament Spinraza nicht von der Krankenkasse bezahlt
Eine an spinaler Muskelatrophie erkrankte Frau wollte die Kostenübernahme für das Medikament Spinraza® erwirken. Das Bundesgericht lehnte ihr Gesuch ab.

Eine 1988 geborene Frau leidet an einer schweren Muskelerkrankung, der sogenannten spinalen Muskelatrophie Typ II. Seit Jahren kämpft sie darum, dass ihre Krankenkasse Visana die Kosten für das Medikament Spinraza® übernimmt. Dieses Mittel ist in der Schweiz zwar zugelassen, die Kasse hatte die Kostenübernahme jedoch wiederholt abgelehnt, weil der hohe therapeutische Nutzen nicht ausreichend belegt sei. Gerichte bestätigten diese Haltung in mehreren Verfahren.

Im Jahr 2022 hatte das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Krankenkasse nicht zahlen muss. Nun versuchte die Frau, dieses Urteil mit einer neuen wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2025 anzufechten. Die Studie von Wurster und Mitautoren, veröffentlicht im September 2025 in einer Fachzeitschrift, soll belegen, dass Spinraza® bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit ihrer Erkrankung tatsächlich einen hohen therapeutischen Nutzen hat – insbesondere für die Atemfunktion.

Das Bundesgericht trat zwar auf das Gesuch ein, wies es aber ab. Der Grund: Die Studie wurde erst nach dem Urteil von 2022 veröffentlicht und gilt damit als sogenanntes «echtes Novum» – ein Beweismittel, das nach dem Entscheid entstanden ist. Solche nachträglich entstandenen Beweismittel sind gesetzlich ausdrücklich vom Revisionsverfahren ausgeschlossen, selbst wenn sie eine bereits vorher bestehende Tatsache belegen sollen. An dieser Rechtslage ändert auch der Ernst der Erkrankung nichts.

Das Bundesgericht wies allerdings darauf hin, dass es der Frau freisteht, sich mit der neuen Studie direkt an die Krankenkasse zu wenden und eine Kostenübernahme für künftige Behandlungen zu beantragen. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken trägt die Gesuchstellerin selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9F_29/2025