Ein iranischer Staatsangehöriger lebt seit Dezember 2016 in der Schweiz. Im Oktober 2024 stellte er einen Antrag auf Ergänzungsleistungen – staatliche Unterstützung für Menschen, deren Rente oder Invalidenleistungen nicht zum Leben reichen. Die zuständige Genfer Behörde lehnte den Antrag ab: Der Mann erfülle die Mindestanforderung an einen legalen Aufenthalt nicht. Erst seit dem 19. Januar 2023 halte er sich offiziell rechtmässig in der Schweiz auf. Zuvor sei er lediglich geduldet gewesen – während der Prüfung seines Aufenthaltsgesuchs und aus gesundheitlichen Gründen.
Der Mann zog den Entscheid vor das Genfer Kantonsgericht, das die Ablehnung bestätigte. Die blosse Duldung seines Aufenthalts begründe keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes. Auch der Umstand, dass die Schweizer Behörden 2021 auf seine Ausweisung verzichtet hatten, ändere daran nichts. Sowohl die Behörde als auch das Gericht wiesen den Mann darauf hin, dass er bei finanziellen Schwierigkeiten einen schriftlichen Antrag auf Sozialhilfe stellen könne.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er machte zahlreiche Rechtsverletzungen geltend und forderte die Anerkennung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Zudem warf er den Behörden vor, die lange Bearbeitungsdauer seines Antrags habe im November 2024 zur Abstossung eines transplantierten Organs geführt. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein: Die Begründung des Mannes genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Er habe sich zwar ausführlich zu seiner persönlichen Lage geäussert, aber nicht konkret dargelegt, inwiefern das kantonale Urteil gegen geltendes Recht verstosse.
Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass Fragen einer allfälligen staatlichen Haftung für seinen Gesundheitszustand oder die Dauer des Aufenthaltsverfahrens nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Der Vorwurf einer überlangen Bearbeitungsdauer des Antrags auf Ergänzungsleistungen grenze angesichts der tatsächlichen Verfahrensdauer an Mutwilligkeit. Gerichtskosten wurden dem Mann keine auferlegt.