Symbolbild
Frau mit Handverletzung erhält keine rückwirkende IV-Rente
Eine Frau mit chronischen Handschmerzen forderte eine IV-Rente ab 2018. Die Richter lehnten dies ab – die Rente gilt erst ab 2024.

Eine 1974 geborene Frau verletzte sich an der rechten Hand und meldete sich im November 2017 bei der Invalidenversicherung an. Medizinische Gutachten stellten fest, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Tabakfabrik vollständig arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit – ohne starke Belastung von Daumen und Zeigefinger der rechten Hand – wurde ihre Arbeitsfähigkeit auf 70 Prozent geschätzt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr schliesslich ab Januar 2024 eine Viertelsrente zu, verweigerte jedoch eine Rente für die Jahre davor.

Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte, die Rente solle bereits ab Mai 2018 gelten. Sie argumentierte unter anderem, ihr Lohn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müsse tiefer angesetzt werden, weil sie aufgrund ihrer Einschränkungen schlechter gestellt sei als gesunde Arbeitnehmerinnen. Konkret forderte sie einen Abzug von mindestens zehn Prozent vom statistischen Referenzlohn, der zur Berechnung ihrer Erwerbseinbusse herangezogen wird. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Frau bereits vollständig in der festgestellten Leistungsminderung von 30 Prozent berücksichtigt worden seien. Diese dürften nicht ein zweites Mal – als zusätzlicher Lohnabzug – in die Berechnung einfliessen. Auch eine faktische Einhändigkeit, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnte, liege nicht vor: Laut Gutachten seien lediglich Daumen und Zeigefinger der rechten Hand eingeschränkt, die übrigen Gelenke des Arms funktionierten normal.

Das Gericht rechnete zudem vor, dass selbst ein Abzug von zehn Prozent nichts geändert hätte: Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 39 Prozent würde die gesetzliche Schwelle von 40 Prozent für eine Rente knapp nicht erreichen. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_501/2025