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Frau scheitert mit Klage gegen Ex-Partner wegen versäumter Zahlung
Eine Frau wollte vom Ex-Partner über 74'000 Franken eintreiben, verpasste aber eine Zahlungsfrist. Die Richter bestätigten, dass ihr Rechtsmittel zu Recht abgewiesen wurde.

Eine Frau versuchte, von ihrem Ex-Partner eine Forderung von rund 75'000 Franken einzutreiben. Das Bezirksgericht Baden wies ihr Gesuch im Mai 2025 ab. Dagegen legte sie beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, die Verfahrenskosten müsse sie nicht selbst tragen, weil sie mittellos sei.

Das Obergericht forderte sie auf, innert zehn Tagen Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einzureichen. Da sie dies nicht tat, wurde ihr Gesuch um Kostenbefreiung abgelehnt. Stattdessen musste sie einen Kostenvorschuss von 750 Franken leisten. Auch diese Zahlung blieb aus. Zwar gewährte das Obergericht ihr noch eine letzte Frist – doch auch diese liess die Frau ungenutzt verstreichen. Daraufhin trat das Obergericht auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein.

Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, sie sei krank gewesen und habe von den Verfügungen des Obergerichts nichts gewusst. Ausserdem sei eine Verfügung nicht korrekt zugestellt worden, weil es ein Problem mit ihrer Zustelladresse gegeben habe. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten: Wer selbst ein Verfahren einleitet, muss damit rechnen, dass ihm Dokumente zugestellt werden, und entsprechend dafür sorgen, dass diese ankommen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein nicht abgeholtes Einschreiben nach sieben Tagen als zugestellt gilt – und genau so verfuhr das Obergericht.

Auch die übrigen Einwände der Frau überzeugten die Bundesrichter nicht. Das Obergericht hatte ihr Gesuch um Fristverlängerung sehr wohl geprüft und ihr sogar eine Nachfrist gewährt. Ein Erlass oder eine Stundung der Verfahrenskosten während eines laufenden Verfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen; dafür wäre ein Gesuch um Kostenbefreiung nötig gewesen, das die Frau jedoch nicht rechtzeitig und vollständig gestellt hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_3/2026