Symbolbild
Vater muss Kinder weiterhin hauptsächlich der Mutter überlassen
Ein geschiedener Vater wollte das Sorgerecht hälftig teilen. Die Richter lehnten ab und liessen die Kinder bei der Mutter.

Ein Vater und eine Mutter stritten nach ihrer Scheidung um die Betreuung ihrer beiden Kinder, eines Mädchens und eines Jungen. Seit der Trennung im Jahr 2016 lebten die Kinder hauptsächlich bei der Mutter; der Vater hatte ein erweitertes Besuchsrecht. Im Scheidungsverfahren beantragte der Vater eine alternierende Obhut, also eine hälftige Aufteilung der Betreuung zwischen beiden Elternteilen, verbunden mit deutlich tieferen Unterhaltszahlungen.

Sowohl das Bezirksgericht March als auch das Kantonsgericht Schwyz lehnten die alternierende Obhut ab. Sie betonten, dass die Kinder seit Jahren stabil bei der Mutter lebten und beide – insbesondere der Sohn – klar geäussert hatten, an dieser Situation nichts ändern zu wollen. Zudem wurden bei beiden Kindern ADS beziehungsweise ADHS diagnostiziert, was nach Einschätzung der Gerichte eine besonders verlässliche Alltagsstruktur erfordert. Die Kinderärztin hatte auf auffälliges Sozialverhalten und besondere Bedürfnisse hingewiesen; beide Kinder erhielten oder erhielten zeitweise Medikamente und therapeutische Begleitung. Einzig die Mutter stand in Kontakt mit den beteiligten Fachpersonen.

Hinzu kam, dass die Kommunikation zwischen den Eltern als erheblich gestört beurteilt wurde. Die Gerichte sahen keine ausreichende Bereitschaft des Vaters, sich in gemeinsamen Erziehungsfragen konstruktiv einzubringen. Auch der Umstand, dass der Vater ein ihm früher zugestandenes Besuchsrecht am Mittwochnachmittag nicht wahrgenommen hatte, wurde als Zeichen gewertet. Das Kantonsgericht hielt fest, dass eine Änderung des seit Jahren gelebten Betreuungsmodells das Kindeswohl gefährden würde.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es befand, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hatte. Die Einwände des Vaters – etwa dass er Homeoffice anbieten könne oder dass die Mutter künftig ebenfalls berufstätig sein werde – änderten nichts an der Gesamtbeurteilung. Da der Antrag auf alternierende Obhut scheiterte, blieben auch die Unterhaltszahlungen in der vom Kantonsgericht festgelegten Höhe bestehen. Der Vater muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_102/2025