Im April 2019 nahm ein Schweizer Unternehmer mit seinem Porsche 911 GT3 RS an einem sogenannten Trackday auf der Rennstrecke Mugello in Italien teil. In einer Kurve verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam von der Strecke ab und geriet ins Kiesbett. Von dort schleuderte er wieder auf die Fahrbahn und kollidierte mit dem Porsche eines anderen Teilnehmers. Sein eigenes Fahrzeug wurde dabei stark beschädigt. Er forderte von der Versicherung des anderen Fahrers Schadenersatz von 40'000 Franken für Reparaturkosten und Wertverlust.
Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht Zug wiesen seine Klage ab. Die Gerichte stützten sich auf das italienische Recht, das bei Fahrzeugkollisionen grundsätzlich eine geteilte Mitschuld beider Fahrer vermutet. Diese Vermutung galt hier jedoch nicht, weil der Unternehmer nachweislich zu schnell gefahren war und dadurch die Kontrolle verloren hatte. Er hatte keine anderen Ursachen – etwa ein technisches Versagen oder eine verschmutzte Fahrbahn – belegen können. Das Gericht sah ihn deshalb als allein verantwortlich für den Unfall an. Dem anderen Fahrer konnte kein Fehlverhalten nachgewiesen werden.
Der Unternehmer zog den Fall weiter und machte geltend, sein Fahrzeug sei vor der Kollision bereits zum Stillstand gekommen, weshalb der andere Fahrer genug Zeit gehabt hätte, auszuweichen. Ausserdem warf er den Vorinstanzen vor, die Aussagen des anderen Fahrers nicht kritisch genug geprüft und das italienische Recht falsch ausgelegt zu haben. Die obersten Richter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass der Unternehmer lediglich seinen eigenen Standpunkt wiederhole, ohne aufzuzeigen, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch seien.
Auch die Rüge, das italienische Recht sei falsch angewendet worden, liess das Gericht nicht gelten. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann ausländisches Recht vor dem höchsten Gericht nur dann beanstandet werden, wenn es in einer geradezu unhaltbaren Weise angewendet wurde. Dies hatte der Unternehmer nicht ausreichend dargelegt. Er muss nun die Gerichtskosten von 3'500 Franken tragen und der Versicherung eine Entschädigung von 4'000 Franken zahlen.