Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug geriet mit den Steuerbehörden in Konflikt, nachdem sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht eingereicht hatte. Die kantonale Steuerverwaltung verhängte deshalb im Oktober 2024 eine Ordnungsbusse von 700 Franken. Als die Firma gegen diese Busse Einsprache erhob und diese abgelehnt wurde, landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Die Angelegenheit nahm eine ungewöhnliche Wendung, als die Firma zunächst ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin stellte, das abgewiesen wurde. Für die angesetzte Hauptverhandlung am 19. Februar 2025 beantragte die Firma eine Verschiebung mit der Begründung, ihr einziges Verwaltungsratsmitglied befinde sich bis Ende Februar im Ausland. Das Gericht lehnte dieses Gesuch ab, da die Firma sich durch eine bevollmächtigte Person hätte vertreten lassen oder ein schriftliches Plädoyer hätte einreichen können.
Als die Firma der Verhandlung unentschuldigt fernblieb, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab. Die Beschwerde der Firma beim Bundesgericht gegen alle Entscheide des Verwaltungsgerichts wurde abgewiesen, da sie nicht ausreichend begründet war. Das Bundesgericht bemängelte, dass die Firma sich nicht mit den entscheidenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Auch der Nachweis für die behauptete Auslandsabwesenheit des Verwaltungsrats war unzureichend, da aus der vorgelegten Kreditkartenabrechnung nicht hervorging, wem die Karte gehörte.