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Verwahrter Mann scheitert wegen Milchschäumer-Streit vor Gericht
Ein verwahrter Mann wollte eine Busse von 20 Franken und die Einziehung seines Milchschäumers anfechten. Sein Anwalt reichte die Beschwerde jedoch wiederholt nur elektronisch ein – und kam damit erneut nicht durch.

In der Justizvollzugsanstalt, in der ein Mann in Verwahrung sitzt, wurde in seiner Zelle eine Kaffeemaschine mit einem Milchschäumer gefunden. Die Anstalt hatte zwar eine Kaffeemaschine bewilligt, jedoch unter der Bedingung, dass sie über den offiziellen Bestellprozess beschafft und vom Konto des Mannes bezahlt wird. Beides soll er nicht eingehalten haben. Zudem war ein Milchschäumer ausdrücklich nicht erlaubt. Die Anstalt verhängte deshalb eine Busse von 20 Franken und ordnete die Einziehung des Milchschäumers an.

Der Mann wehrte sich gegen diese Disziplinarmassnahme. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies seine Beschwerde im August 2025 ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 600 Franken. Daraufhin reichte sein Anwalt am letzten Tag der Beschwerdefrist eine Beschwerde beim Obergericht ein – allerdings nur per E-Mail. Das Berner Verwaltungsrecht verlangt jedoch eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe auf Papier. Das Obergericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein.

Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Anwalt bereits in sechs früheren Verfahren auf genau diesen Formmangel hingewiesen worden war und jedes Mal eine Nachfrist zur Nachbesserung erhalten hatte. Wer trotz wiederholter Hinweise bewusst eine fehlerhafte Eingabe einreicht, hat keinen Anspruch auf eine weitere Nachfrist. Das Obergericht verzichtete daher diesmal darauf.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Obergericht sogar ausgesprochen grosszügig gewesen sei, indem es den Anwalt sechs Mal auf den Mangel hingewiesen hatte. Von einer unzulässigen Verweigerung des Zugangs zum Gericht könne keine Rede sein. Vielmehr habe sich der Anwalt treuwidrig verhalten. Der Mann muss nun auch die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1338/2025