Symbolbild
Verwahrter scheitert mit Klage ums Recht, seine eigene Uhr zu tragen
Ein Verwahrter wollte seine private Armbanduhr behalten. Die Richter lehnten seine Klage ab, weil sein Anwalt wiederholt Formfehler beging.

Ein Mann, der sich im Verwahrungsvollzug befindet, wollte gerichtlich durchsetzen, dass er seine private Armbanduhr tragen darf. Die Justizvollzugsanstalt hatte entschieden, die Uhr im Tresor zu behalten und ihm stattdessen eine Gratisversion der Anstalt anzubieten. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle Instanzen.

Das zentrale Problem lag jedoch nicht beim Inhalt des Streits, sondern bei der Form: Sein Anwalt reichte die Beschwerde ans Berner Obergericht am letzten Tag der Frist – kurz vor Mitternacht – elektronisch ein. Das Berner Verwaltungsrecht schreibt aber vor, dass Beschwerden auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden müssen. Elektronische Eingaben sind nicht zulässig. Drei Tage später lieferte der Anwalt die handschriftlich unterzeichnete Version nach – doch da war die Frist bereits abgelaufen.

Das Obergericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, dass der Anwalt denselben Fehler bereits in sechs früheren Verfahren begangen hatte und jedes Mal auf den Mangel hingewiesen worden war. Zuletzt war ihm diese Rüge nur wenige Wochen zuvor, am 5. Juni 2025, zugestellt worden – mitten in der laufenden Beschwerdefrist. Das Gericht sah darin ein bewusstes Verhalten und verweigerte diesmal die sonst übliche kurze Nachfrist zur Korrektur.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Fehlern gewährt werden müsse. Wer wider besseres Wissen wiederholt mangelhafte Eingaben einreiche, könne sich nicht auf das Recht zur Nachbesserung berufen. Das Gericht betonte zudem, dass es sich beim Streitgegenstand um eine untergeordnete Vollzugsfrage handle. Der Verwahrte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um kostenlose Rechtshilfe wurde abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1139/2025