Ein Gericht in Dubai erliess im Juli 2019 eine sogenannte Payment Order – eine Art Zahlungsbefehl – gegen einen Mann und verpflichtete ihn gemeinsam mit einer Firma zur Zahlung von 140 Millionen Dirham (umgerechnet rund 35 Millionen Franken) an eine Gesellschaft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Da die Behörden in Dubai keine genaue Adresse des Mannes ermitteln konnten, wurde der Zahlungsbefehl nicht persönlich zugestellt, sondern lediglich in einer arabisch- und einer englischsprachigen Zeitung veröffentlicht. Von diesem Verfahren erfuhr der Mann erst, als die Gesellschaft 2021 in der Schweiz die Vollstreckung des Urteils beantragte.
Das zuständige Bezirksgericht March erklärte den Zahlungsbefehl zunächst für vollstreckbar. Das Kantonsgericht Schwyz hob diesen Entscheid jedoch auf und verweigerte die Vollstreckung. Die Gesellschaft aus Dubai zog den Fall weiter ans höchste Schweizer Gericht.
Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung des Kantonsgerichts. Entscheidend war für sie, dass der Mann nie persönlich über das Verfahren in Dubai informiert worden war. Nach Schweizer Recht muss eine Person, die im Ausland verurteilt wird, ordnungsgemäss und tatsächlich geladen worden sein – eine blosse Zeitungsveröffentlichung genügt dafür grundsätzlich nicht. Besonders ins Gewicht fiel zudem, dass das Dubaianer Verfahren kein eigentliches Erkenntnisverfahren vorsieht: Ohne Einsprache des Beklagten prüft das Gericht die Forderung nicht inhaltlich, sondern erhebt die einseitige Darstellung des Klägers nach einer rein formellen Prüfung zum Urteil. Da der Mann mangels effektiver Zustellung faktisch keine Möglichkeit hatte, Einsprache zu erheben, beruht die Payment Order allein auf der Darstellung der Gegenseite.
Die Bundesrichter liessen offen, ob solche Zahlungsbefehle aus Dubai grundsätzlich in der Schweiz anerkannt werden könnten. Im vorliegenden Fall jedenfalls widerspricht eine Vollstreckung den grundlegenden Verfahrensgarantien des Schweizer Rechts. Die Gesellschaft aus Dubai muss die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen und den Mann mit 12'000 Franken entschädigen.