Ein irakischer Staatsangehöriger, der seit 2001 in der Schweiz lebte, war 2022 von einem deutschen Gericht wegen der Einfuhr einer grossen Menge Kokain zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Verbüssung der halben Strafe wurde er im Februar 2024 aus Deutschland ausgewiesen und in die Schweiz abgeschoben. Während seiner Haft in Deutschland war seine Schweizer Aufenthaltsbewilligung erloschen, weil er länger als sechs Monate abwesend gewesen war.
Das Zürcher Migrationsamt verweigerte ihm danach eine neue Aufenthaltsbewilligung. Seiner brasilianischen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern hingegen wurde die Bewilligung verlängert – trotz langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit der Familie. Die Behörden begründeten dies damit, dass die Frau sich stets um Arbeit bemüht hatte und ihr nur ein geringes Verschulden an der Abhängigkeit anzulasten sei. Der Mann selbst zog den Fall bis vor das Bundesgericht und verlangte eine neue Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Das Bundesgericht trat auf den Fall weitgehend nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe: Seine frühere Bewilligung sei durch die lange Abwesenheit erloschen, und wegen seiner Straffälligkeit könne nicht von einer besonderen Integration gesprochen werden. Auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention liess sich kein Anspruch ableiten, da die Aufenthaltsbewilligungen seiner Frau und Kinder als zu wenig gefestigt galten. Den Antrag auf vorläufige Aufnahme wies das Gericht als unzulässig ab, da dafür das Staatssekretariat für Migration zuständig ist.
Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob eine Rückkehr in den Irak gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung verstossen würde. Der Mann hatte lediglich allgemein auf die Gefahrenlage im Irak hingewiesen, ohne konkrete persönliche Risiken zu nennen. Zudem hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz regelmässig Familienbesuche im Irak unternommen. Das Gericht sah daher keinen Grund, die Wegweisung zu verbieten, und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt.