Symbolbild
Mann bleibt wegen Gewalt gegen Freundin verurteilt
Ein Mann hatte seine Freundin eingesperrt, geschlagen und ihr auf der Autobahn den Zündschlüssel entreissen wollen. Seine Strafe von 40 Monaten bleibt bestehen.

Ein Mann wurde vom Berner Obergericht wegen einer Reihe schwerer Straftaten zum Nachteil seiner damaligen Freundin verurteilt: Er hatte sie in seiner Wohnung eingesperrt, sie wiederholt geschlagen, gewürgt und an den Haaren gezogen, ihr gedroht und sie beschimpft. Zudem hatte er als Beifahrer auf der Autobahn versucht, ihr bei Tempo 120 den Zündschlüssel aus dem Schloss zu reissen – in der Absicht, dass das Lenkrad blockiert und sie die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. Ausserdem war er ohne Berechtigung mit ihrem Auto mit rund 170 km/h über die Autobahn gefahren und hatte Polizisten angegriffen und bedroht. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

Der Mann zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er bestritt unter anderem, dass die Anklageschrift die Vorwürfe genau genug beschrieben habe – etwa fehlten Details dazu, wie er die Schläge ausgeführt habe, oder die Zeitangaben seien zu ungenau. Das Bundesgericht wies diese Einwände allesamt ab. Es hielt fest, dass die Anklageschrift die wesentlichen Vorwürfe – Ort, Zeit, Art der Handlungen und betroffene Personen – hinreichend klar beschrieben habe. Der Mann habe gewusst, was ihm vorgeworfen wurde, und habe sich entsprechend verteidigen können.

Ebenfalls scheiterte der Mann mit seinem Antrag, die Akten eines früheren Verfahrens gegen den Ex-Freund seiner Partnerin beizuziehen sowie ein psychologisches Gutachten über deren Glaubwürdigkeit einzuholen. Das Gericht befand, die Aussagen der Frau seien nach sorgfältiger Prüfung glaubhaft, und es bestünden keine besonderen Umstände, die ein solches Gutachten erfordert hätten. Auch die Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung – etwa, dass die Geschwindigkeitsangabe der Beifahrerin zu ungenau sei – liess das Bundesgericht nicht gelten.

Die Strafe von 40 Monaten Freiheitsentzug bleibt damit rechtskräftig. Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 22. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_951/2024