Nach dem Tod ihres Vaters im Mai 2025 war eine Tochter in einen Erbstreit verwickelt. Das Bezirksgericht Uster stellte im November 2025 fest, wer die gesetzlichen Erben sind – nämlich die Tochter und ein Sohn –, eröffnete das Testament vom Februar 2025 und kündigte an, nach Ablauf eines Monats eine Erbenbescheinigung auszustellen, sofern die Erbberechtigung nicht angefochten werde.
Die Tochter war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und legte im Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Als das Obergericht nicht rasch genug reagierte, reichte sie im März 2026 zusätzlich eine Beschwerde wegen Verschleppung des Verfahrens ein. Das Obergericht lehnte kurz darauf die Berufung ab, weil die Frist für die Einreichung versäumt worden war, und leitete die Beschwerde wegen Verfahrensverschleppung ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Obergericht bereits einen abschliessenden Entscheid gefällt hatte, bevor die Beschwerde weitergeleitet wurde. Damit war der Grund für die Beschwerde – nämlich die angebliche Untätigkeit des Obergerichts – weggefallen. Eine Beschwerde wegen Verfahrensverschleppung wird gegenstandslos, sobald die zuständige Instanz entschieden hat.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren deshalb als erledigt ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände des Falls verzichtet.