Symbolbild
Vater scheitert mit Versuch, Obhut über seine Tochter zu erhalten
Ein Vater wollte die alleinige Obhut über seine Tochter erhalten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Die unverheirateten Eltern eines 2021 geborenen Mädchens streiten seit Jahren um die Obhut. Bereits 2023 wurde die alleinige Obhut der Mutter zugesprochen. Im Sommer 2025 entschied das Bezirksgericht Zürich erneut zugunsten der Mutter: Sie darf die Tochter bei einer bestimmten Kinderärztin anmelden und in einem privaten Kindergarten betreuen lassen. Zudem wurden die Besuchszeiten des Vaters angepasst.

Der Vater legte dagegen Berufung ein, die das Zürcher Obergericht im Februar 2026 in einem über 30-seitigen Urteil abwies. Das Gericht stellte fest, dass der Vater keine neuen Tatsachen vorgebracht hatte, sondern lediglich seine bereits bekannten Standpunkte wiederholte. Insbesondere behauptete er, dem Kind drohe bei der Mutter unmittelbare Lebensgefahr – ein Vorwurf, den die Gerichte nicht als belegt erachteten.

Daraufhin wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Er verlangte die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Tochter sowie ein Besuchs- und Ferienrecht für die Mutter. Hilfsweise beantragte er, die Bewilligung für den privaten Kindergarten rückgängig zu machen. Ausserdem wollte er, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten erlassen werden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein. Es befand, dass seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte: Bei vorläufigen Massnahmen in Kindschaftssachen dürfen vor Bundesgericht nur Verletzungen von Verfassungsrechten geltend gemacht werden – und dies muss klar und detailliert begründet werden. Der Vater hatte jedoch lediglich seinen bekannten Standpunkt wiederholt, ohne sich konkret mit dem Urteil des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das blosse Einstreuen des Wortes «willkürlich» genügte dafür nicht. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen; ein Gesuch um Kostenbefreiung wurde ebenfalls abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_285/2026