Ein Mann wandte sich ans Bundesgericht und wollte eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 anfechten. Seine Eingabe war jedoch unvollständig: Er legte das angefochtene Dokument nicht bei, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen wäre.
Das Bundesgericht wies den Mann mit einer Verfügung vom 6. März 2026 auf diesen Mangel hin und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 19. März 2026, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Beschwerdefrist nicht verlängert werden kann. Der Mann reagierte nicht und reichte die fehlenden Dokumente nicht ein.
Zusätzlich zum formalen Mangel enthielt seine Eingabe inhaltlich keine konkreten Anträge in der Sache selbst und keine Begründung, weshalb er die Verfügung für falsch hält. Damit erfüllte die Eingabe auch die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht, die das Gesetz an eine gültige Beschwerde stellt.
Da weder der Formmangel behoben wurde noch eine inhaltliche Begründung vorlag, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall gar nicht erst inhaltlich. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.