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Mann scheitert mit Klage gegen Sportschiedsgericht TAS
Ein Mann warf dem Sportschiedsgericht TAS vor, sein Verfahren zu verschleppen. Die Richter erklärten sich für unzuständig und wiesen den Fall ab.

Ein Mann hatte zwischen November 2025 und Januar 2026 mehrere Eingaben beim Internationalen Sportschiedsgericht TAS in Lausanne eingereicht, darunter Berufungen und einen Antrag auf ein ordentliches Schiedsverfahren. Er beklagte, das TAS habe weder ein Verfahren formell eröffnet noch Fristen gesetzt oder über sein Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung entschieden. Eine Beschwerde beim internen Aufsichtsorgan des TAS, dem ICAS, blieb ebenfalls ohne Ergebnis.

Daraufhin wandte sich der Mann im Februar 2026 ans Bundesgericht. Er verlangte, dieses solle feststellen, dass das TAS sein Verfahren rechtswidrig verzögere und ihn dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletze. Zudem sollte das Bundesgericht das TAS anweisen, unverzüglich tätig zu werden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es hält fest, dass es zwar die Aufsicht über bestimmte Bundesgerichte ausübt – namentlich das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht –, nicht aber über das TAS. Das Sportschiedsgericht ist eine private Institution und fällt damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts. Zudem wäre selbst bei einer allfälligen Untätigkeit eines Schiedsgerichts keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich.

Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Prozessführung – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken hat der Mann zu tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_83/2026