Ein 1971 geborener Mann litt an einem Knieleiden und stellte erstmals 2017 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Gesuch nach medizinischen Abklärungen im März 2020 ab. Im Juni 2022 wurde das betroffene rechte Knie operiert, anschliessend folgte eine stationäre Rehabilitation. Ende November 2022 meldete sich der Mann erneut bei der IV an.
Die IV-Stelle liess daraufhin ein neues medizinisches Gutachten erstellen. Die Fachleute kamen zum Schluss, dass der Mann für leichte, angepasste Tätigkeiten weiterhin vollständig arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad blieb unverändert bei 5 Prozent – weit unter dem Schwellenwert von 40 Prozent, der für eine IV-Rente nötig wäre. Im Mai 2024 lehnte die IV-Stelle den Antrag erneut ab. Kurz zuvor hatte sich der Mann zusätzlich beim Sturz den linken Daumen verletzt. Ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes schätzte diese Verletzung als vorübergehend ein – die Arbeitsunfähigkeit dauere weniger als drei Monate und stelle keine dauerhafte Verschlechterung dar.
Der Mann zog den Entscheid vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage im Juni 2025 abwies. Daraufhin gelangte er ans höchste Gericht. Er argumentierte, die Beurteilung des RAD-Arztes sei unvollständig, weil nicht alle Berichte der behandelnden Ärzte berücksichtigt worden seien. Zudem hätten die Spezialisten des Spitals auf den erfahrungsgemäss langen Heilungsverlauf bei Kapsel- und Bandverletzungen hingewiesen.
Die obersten Richter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass der RAD-Arzt sämtliche relevanten medizinischen Unterlagen einbezogen hatte – einschliesslich der Berichte der behandelnden Ärzte. Diese hätten dem Mann ebenfalls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auch ein nach drei Monaten noch nicht vollständig abgeschlossener Heilungsverlauf begründe keine anhaltende Einschränkung. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.