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Gemeinde Regensdorf muss Pflegekosten von fast 600'000 Franken prüfen
Eine junge Frau mit schwerer Epilepsie lebte in einem Zürcher Pflegeheim. Nun steht fest: Die Gemeinde Regensdorf muss über die offenen Pflegekosten entscheiden.

Eine 2002 geborene Frau aus Regensdorf erkrankte Anfang 2020 an einer seltenen, schweren Form von Epilepsie und wurde ab September 2020 in einem Pflegeheim der Stadt Zürich untergebracht. Bis Juni 2023 übernahm die Gemeinde Regensdorf die nicht durch die Krankenkasse gedeckten Pflegekosten. Ab Juli 2023 weigerte sie sich jedoch, einen wesentlichen Teil der Rechnungen zu bezahlen. Die Stadt Zürich forderte daraufhin von der Gemeinde eine formelle Entscheidung über die Kostenübernahme – die Gemeinde lehnte dies ab und erklärte sich für nicht zuständig.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hob diese Ablehnung auf und wies die Gemeinde Regensdorf an, einen förmlichen Entscheid über ihre Zahlungspflicht zu fällen. Die Gemeinde zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter und argumentierte, nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei für solche Streitigkeiten zwischen Gemeinden zuständig. Zudem bestritt sie, überhaupt per Verfügung entscheiden zu müssen. Die offenen Pflegekosten beliefen sich auf rund 581'000 Franken.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde Regensdorf ab. Es bestätigte, dass Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten dem Bundesrecht unterstehen und das kantonale Sozialversicherungsgericht dafür zuständig ist – unabhängig davon, ob sich zwei Gemeinden oder andere Parteien gegenüberstehen. Die Gemeinde Regensdorf muss nun in einem förmlichen Entscheid festlegen, ob und in welchem Umfang sie die ungedeckten Pflegekosten übernimmt. Dieser Entscheid kann anschliessend gerichtlich angefochten werden. Die Frau war während des Verfahrens, im Oktober 2025, verstorben.

Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt die Gemeinde Regensdorf. Die Stadt Zürich erhält keine Parteientschädigung, obwohl sie beantragt hatte, die Gemeinde wegen mutwilliger Prozessführung zu bestrafen. Das Bundesgericht sah dafür keine ausreichende Grundlage.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_304/2025