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Immobilienfirma scheitert vor Gericht, weil sie Gebühr nicht zahlte
Eine Immobilien AG wollte ohne Kostenvorschuss klagen. Das Gericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr zusätzliche Kosten.

Eine Immobilien AG aus dem Wallis wollte vor Bundesgericht eine Beschwerde in einer Strafsache einreichen. Wer das Bundesgericht anruft, muss vorab einen Kostenvorschuss leisten – in diesem Fall 3000 Franken. Die Firma weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu bezahlen, und beantragte stattdessen eine Reduktion sowie unentgeltliche Rechtspflege, also eine Befreiung von den Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es erklärte der Firma schriftlich, dass juristische Personen – also Unternehmen – grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlose Rechtspflege haben. Der geforderte Betrag entspreche zudem der üblichen Praxis für solche Verfahren. Das Gericht setzte der Immobilien AG daraufhin eine letzte, nicht mehr verlängerbare Frist bis zum 10. März 2026, um den Vorschuss zu leisten. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde andernfalls nicht behandelt werde.

Die Firma bezahlte den Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Zusätzlich wurden der Immobilien AG Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.

Der Fall zeigt, dass Unternehmen, die vor Bundesgericht klagen wollen, die verlangten Verfahrensgebühren zwingend bezahlen müssen. Wer dies unterlässt, riskiert, dass sein Anliegen ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen wird – und zusätzliche Kosten entstehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1188/2025