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GmbH scheitert mit Einwänden gegen Pensionskassen-Forderung
Eine GmbH wehrte sich gegen eine Forderung ihrer Pensionskasse – ohne Erfolg. Das Gericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

Die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG) hatte im April 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen eine GmbH eingereicht – offenbar wegen ausstehender Beiträge an die berufliche Vorsorge. Im Herbst 2024 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde daraufhin unterbrochen, bis das Konkursverfahren weiter fortgeschritten war.

Im Januar 2026 teilte das Konkursamt mit, dass die Konkursverwaltung das Verfahren nicht weiterführen wolle und kein Gläubiger die Forderung übernommen habe. Damit galt die Forderung der Pensionskasse als anerkannt, und das Gerichtsverfahren war hinfällig geworden. Das Verwaltungsgericht schrieb die Klage daraufhin ab. Die GmbH wehrte sich dagegen und verlangte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Zudem beantragte sie, das Verfahren ohne Kosten führen zu dürfen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Die GmbH hatte zwar argumentiert, sie habe sämtliche Pensionskassenbeiträge bezahlt und schulde nichts mehr. Ausserdem erhob sie Vorwürfe gegen das Konkursamt, das ihr angeblich Akteneinsicht verweigert und den Kollokationsplan – die Rangliste der Gläubiger im Konkurs – ohne die nötigen Unterlagen erstellt habe. Diese Einwände betrafen jedoch das Konkursverfahren, nicht das eigentliche Gerichtsverfahren. Für Beschwerden gegen das Konkursamt sind andere Behörden zuständig, nicht das Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe der GmbH den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügte: Es fehlte eine substanziierte Auseinandersetzung damit, inwiefern der angefochtene Entscheid tatsächlich Recht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde wurde deshalb nicht eingetreten. Gerichtskosten wurden keine erhoben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos – zumal diese einer juristischen Person ohnehin nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_193/2026