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Mann scheitert mit Versuch, Rentenaufteilung nach Scheidung neu zu berechnen
Ein geschiedener Mann wollte die Aufteilung der Pensionskassenguthaben neu berechnen lassen. Die Richter lehnten sein Gesuch ab.

Ein Mann versuchte nach seiner Scheidung, die Aufteilung der Pensionskassenguthaben nachträglich korrigieren zu lassen. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Höfe vom April 2025 war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig. Im November 2025 stellte er beim Bezirksgericht ein Gesuch, mit dem er eine Neuberechnung der Teilung seiner Austrittsleistung verlangte. Er stützte sich dabei auf ein Schreiben der Servisa Stiftung vom September 2025, das seiner Ansicht nach relevante Informationen über sein Pensionskassenguthaben zum Zeitpunkt der Eheschliessung enthielt.

Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann nicht dargelegt habe, wann er den angeblichen Grund für eine Neubeurteilung entdeckt habe. Ausserdem habe er sich auf Unterlagen gestützt, die erst nach dem Scheidungsurteil entstanden seien und deshalb nicht als nachträglich entdeckte Tatsachen gelten könnten. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, das Schreiben der Servisa Stiftung beweise Tatsachen, die bereits vor der Scheidung bestanden hätten. Die Richter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Sie hielten fest, dass der Mann bereits im Scheidungsverfahren aufgefordert worden war, die nötigen Unterlagen beizubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies damals angeblich unmöglich gewesen sein soll und eine Anfrage bei der früheren Pensionskasse erst nach der Scheidung möglich gewesen sei. Ein solches Nachholverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse aus einem früheren Verfahren rückgängig zu machen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein, da seine Begründung offensichtlich unzureichend war. Auch sein Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, wurde abgewiesen, da seiner Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg zugekommen war. Die Gerichtskosten von 1000 Franken hat er selbst zu tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_302/2026