Im Wallis erstatteten zwei Frauen – Mutter und Tochter – Strafanzeige gegen einen Mann und seine Frau wegen Veruntreuung, Betrug und Hehlerei. Beide Frauen liessen sich dabei vom selben Anwalt vertreten. Der Beschuldigte versuchte, diesen Anwalt aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen, weil er ihn in einem früheren Zivilstreit selbst mandatiert hatte und weil der Anwalt im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als Auskunftsperson befragt worden war.
Der Beschuldigte machte geltend, der Anwalt befinde sich in einem Interessenkonflikt. Er verwies auf angebliche Widersprüche in dessen Aussagen sowie auf Verbindungen zu einer Gesellschaft, die in den Fall verwickelt sein soll. Die zuständige Staatsanwältin und danach auch das Walliser Kantonsgericht lehnten dieses Begehren ab: Der frühere Zivilauftrag aus dem Jahr 2017 habe keinerlei Bezug zum aktuellen Strafverfahren gehabt, und die Befragung als Auskunftsperson bedeute nicht, dass dem Anwalt selbst ein Fehlverhalten vorgeworfen werde.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Interessenkonflikt bei einem Anwalt konkret nachgewiesen sein muss – ein bloss theoretisches Risiko genügt nicht. Der Anwalt hatte zwar 2017 eine Gesellschaft des Beschuldigten in einer Zivilsache vertreten, doch dieser Auftrag hatte nichts mit dem heutigen Strafverfahren zu tun. Auch der Umstand, dass eine Honorarrechnung damals an die Adresse einer anderen Gesellschaft geschickt worden war, begründe keine inhaltliche Verbindung zu dieser Firma.
Zudem rügte der Beschuldigte, dass ihm eine Stellungnahme des Anwalts vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt worden war. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass dies formell ein Fehler gewesen sei. Da der Beschuldigte das Schreiben aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht erhalten und dazu Stellung nehmen konnte, sei dieser Mangel geheilt worden. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 2000 Franken an die Klägerinnen bezahlen.