Symbolbild
Ferienhausbesitzer erhalten keinen Zugang über Nachbargrundstück
Ein Paar wollte ein Wegrecht über Nachbarland in Appenzell Innerrhoden erzwingen. Die Richter verweisen sie zunächst auf den öffentlich-rechtlichen Weg in Ausserrhoden.

Ein Ehepaar besitzt ein Ferienhaus in der Landwirtschaftszone, das vollständig von einem anderen Grundstück umgeben ist und keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Strasse hat. Zwar besteht ein bestehendes Fahrwegrecht über das angrenzende Grundstück, doch die Eigentümer wollten zusätzlich ein umfassendes Fuss- und Fahrwegrecht über drei Grundstücke in Appenzell Innerrhoden einklagen. Ihre Klage scheiterte bereits vor dem Bezirksrat, der Standeskommission und schliesslich vor dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden.

Vor Bundesgericht machten die Ferienhausbesitzer geltend, ihr Grundstück sei ohne den geforderten Weg nicht erreichbar. Sie beriefen sich auf das zivilrechtliche Notwegrecht, das Grundeigentümern einen Zugang zur öffentlichen Strasse sichern soll, wenn kein anderer Weg besteht. Ausserdem beantragten sie, das Gericht solle einen Augenschein vor Ort durchführen und verschiedene Beweise abnehmen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das zivilrechtliche Notwegrecht erst dann beansprucht werden kann, wenn alle öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Im konkreten Fall sieht das Strassengesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen Anspruch auf Einräumung von Wegrechten für hinterliegende Grundstücke vor. Die Ferienhausbesitzer haben diesen Weg jedoch nie beschritten. Solange nicht feststeht, ob über Ausserrhoder Gebiet ein geeigneter Zugang geschaffen werden kann, besteht keine Notlage, die ein zivilrechtliches Notwegrecht rechtfertigen würde.

Das Gericht liess auch das Argument nicht gelten, die Topografie – mit Steigungen von bis zu 39 Prozent – mache eine Zufahrt über Ausserrhoder Gebiet von vornherein unmöglich. Es sei zumindest denkbar, dass andere Wegführungen mit geringeren Steigungen möglich seien. Das Ehepaar muss nun zunächst das öffentlich-rechtliche Verfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden durchlaufen, bevor es erneut ein zivilrechtliches Notwegrecht geltend machen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_629/2023