Symbolbild
Hausbesitzer muss illegal erweitertes Carport rückgängig machen
Ein Freiburger Grundeigentümer baute sein Carport ohne Bewilligung höher als erlaubt. Die Richter verweigern ihm die nachträgliche Ausnahmegenehmigung.

Ein Grundeigentümer in der Freiburger Gemeinde Ursy erhielt 2024 eine Baubewilligung für ein unterirdisches Carport unter seiner Terrasse. Während der Bauarbeiten stellten die Gemeindebehörden jedoch fest, dass die Betondecke des Carports um 70 Zentimeter höher gebaut worden war als geplant. Dadurch wurde die maximal erlaubte Bebauungsfläche des Grundstücks um rund 29 Quadratmeter überschritten – ein Verstoss gegen das kommunale Baureglement, das für die betreffende Wohnzone eine Obergrenze von 30 Prozent bebaubarer Fläche vorschreibt.

Der Grundeigentümer beantragte daraufhin nachträglich eine Ausnahmebewilligung, um den bereits ausgeführten Bau zu legalisieren. Er argumentierte, die starke Hanglage seines Grundstücks mache es zwingend notwendig, das Carport höher zu bauen, um Probleme mit eindringendem Wasser und Feuchtigkeit zu vermeiden. Zudem würde das Erscheinungsbild des Gebäudes von aussen identisch bleiben wie ursprünglich geplant, da ohnehin eine Aufschüttung von 80 Zentimetern vorgesehen gewesen sei. Sowohl die Gemeinde als auch die kantonalen Behörden lehnten das Gesuch ab.

Die Richter bestätigen diese Entscheide. Sie halten fest, dass das ursprünglich bewilligte Projekt die Vorschriften zur Bebauungsfläche eingehalten hatte – die Hanglage also kein grundsätzliches Hindernis darstellte. Ausnahmen vom Baureglement seien nur in echten Ausnahmesituationen möglich und dürften nicht zur Regel werden. Höhere Kosten oder technische Schwierigkeiten, die durch eine regelkonforme Ausführung entstehen, rechtfertigten keine Ausnahmebewilligung. Zudem habe der Grundeigentümer nicht nachgewiesen, dass eine Pumpenanlage oder andere Lösungen die Wasserprobleme nicht hätten beheben können.

Die Gemeinde Ursy durfte laut den Richtern das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bebauungsvorschriften höher gewichten als das private Interesse des Grundeigentümers an der Fertigstellung seines Carports. Der Mann muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_693/2025