Eine seit 1999 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Biel tätige Frau verlor 2023 ihre Stelle als Ausbildnerin für Kaufleute, weil das Amt eine interne Reorganisation vornahm. Mit dem BAKOM schloss sie eine Vereinbarung, wonach beide Seiten nach einer neuen Stelle für sie suchen sollten. Während dieser Suche war die Frau fast ein Jahr lang vollständig arbeitsunfähig.
Im Januar 2024 bot das BAKOM der damals 60-jährigen Frau eine Stelle als Ermittlerin im Bereich Telekommunikationsrecht an – am gleichen Arbeitsort und mit gleichem Lohn. Die Frau lehnte das Angebot ab: Sie wolle nicht mehr zum BAKOM zurückkehren, weil sie Konflikte mit ihrer Vorgesetzten befürchtete und einen Rückfall in die Krankheit nicht riskieren wollte. Stattdessen verlangte sie eine Frühpensionierung. Das BAKOM weigerte sich, einen entsprechenden Antrag zu stellen, woraufhin die Frau den Rechtsweg beschritt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zwar fest, dass das BAKOM zu lange gezögert hatte, einen formellen Entscheid zu fällen. In der Sache selbst kam es jedoch zum Schluss, dass die Frau keinen Anspruch auf Frühpensionierung habe. Der Grund: Sie hatte eine zumutbare Stelle abgelehnt. Laut den massgebenden Personalvorschriften des Bundes ist eine Frühpensionierung bei Umstrukturierungen nur möglich, wenn unter anderem keine zumutbare andere Stelle angeboten werden kann und die betroffene Person keine solche abgelehnt hat. Das Gericht befand, dass die angebotene Ermittlerstelle der Frau zumutbar gewesen wäre – auch wenn sie seit über 20 Jahren im Bereich Berufsbildung tätig war und die neue Stelle andere Anforderungen stellte.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Die Frau hatte argumentiert, sie verfüge nicht über die nötigen Sprachkenntnisse und fachlichen Qualifikationen für die Ermittlerstelle. Die Richter liessen diese Einwände nicht gelten: Die Frau hatte zwischen 1999 und 2003 bereits eine ähnliche Funktion beim BAKOM ausgeübt, beherrschte Französisch und verfügte über ausreichende Deutschkenntnisse. Zudem hatte das BAKOM angeboten, das Stellenprofil noch weiter auf ihre Fähigkeiten anzupassen. Auch der Vergleich mit einer Kollegin, die eine Frühpensionierung erhalten hatte, half der Frau nicht: Jene Kollegin erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen, weil sie keine zumutbare Stelle abgelehnt hatte.