Gegen einen 1963 geborenen Italiener besteht seit 2012 ein Einreiseverbot für die Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration hatte das Verbot seither mehrfach verlängert, zuletzt im Februar 2025 um weitere drei Jahre bis zum 9. Februar 2028. Begründet wurde die Verlängerung damit, dass der Mann weiterhin gegen die schweizerische Rechtsordnung verstosse und eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Im November 2025 wandte sich der Mann mit einem Schreiben an das Walliser Kantonsgericht, Strafkammer I, und verlangte die Aufhebung des Einreiseverbots. Die zuständige Richterin teilte ihm daraufhin mit, dass sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig sei. Die Strafkammer befasse sich ausschliesslich mit dem laufenden Strafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung des Ausländerrechts – nicht aber mit dem Einreiseverbot selbst.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht und rügte unter anderem eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es hielt fest, dass einzig das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Einreiseverbote des Staatssekretariats für Migration zuständig ist. Dies sei dem Mann bekannt, da er denselben Weg bereits früher beschritten hatte – und auch die Verfügung vom Februar 2025 weise ausdrücklich auf diesen Rechtsmittelweg hin. Die Antwort der Walliser Richterin sei daher weder rechtswidrig noch eine Rechtsverweigerung gewesen.
Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Das Einreiseverbot bleibt bis Februar 2028 in Kraft.