Symbolbild
Verurteilter Sexualstraftäter bleibt trotz Verfahrensfehler in Haft
Ein wegen sexueller Übergriffe verurteilter Mann war zeitweise ohne gültigen Haftgrund inhaftiert. Er bleibt dennoch in Haft – die illegale Haftperiode wird lediglich festgestellt.

Ein Genfer Strafgericht hatte einen Mann im September 2025 wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person, versuchter sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und zudem seine Ausweisung aus der Schweiz für 20 Jahre angeordnet. Der Verurteilte blieb nach dem Urteil in Sicherheitshaft und kündigte Berufung an.

Das erstinstanzliche Gericht verlängerte die Haft im Dezember 2025 um einen Monat, also bis zum 1. Januar 2026, weil das schriftliche Urteil noch nicht fertiggestellt war. Am 18. Dezember 2025 übermittelte es das Dossier an die Berufungsinstanz. Diese hätte nun von sich aus prüfen und entscheiden müssen, ob die Haft über den 1. Januar 2026 hinaus weitergeführt werden darf. Sie tat dies jedoch erst am 19. Januar 2026 – also mehr als zwei Wochen nach Ablauf des gültigen Haftbefehls.

Der Verurteilte verlangte daraufhin seine sofortige Freilassung und machte geltend, er sei zwischen dem 2. und 19. Januar 2026 ohne rechtliche Grundlage festgehalten worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berufungsinstanz tatsächlich zu spät gehandelt hatte: Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Fall an die Berufungsinstanz übergeht, ist deren Verfahrensleitung verpflichtet, die Haft von sich aus zu überprüfen und rechtzeitig zu verlängern. Diese Pflicht hatte die Genfer Berufungsinstanz verletzt.

Allerdings führt diese Verletzung nicht automatisch zur Freilassung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Haftgründe – insbesondere die Gefährlichkeit des Verurteilten – nach wie vor bestehen und von ihm selbst nicht bestritten wurden. Die zwischen dem 2. und 19. Januar 2026 erlittene Haft wird deshalb lediglich als rechtswidrig anerkannt, ohne dass der Mann freigelassen wird. Er bleibt weiterhin in Haft, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_216/2026