Ein Mann hatte seine Krankentaggeldversicherung eingeklagt, weil er mehr Leistungen verlangte, als ihm ausbezahlt worden waren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sprach ihm teilweise Recht zu und verpflichtete die Versicherung, ihm rund 3'060 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Den weitergehenden Teil der Klage wies das Gericht jedoch ab.
Mit diesem Teilentscheid nicht zufrieden, wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er reichte dort eine Eingabe ein, in der er den Entscheid anfechten wollte. Dabei unterliess er es jedoch, klar und konkret anzugeben, welchen Geldbetrag er vom Bundesgericht zugesprochen haben wollte. Ein solcher bezifferter Antrag ist aber zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine Beschwerde eintreten kann.
Das Bundesgericht stellte fest, dass sich auch aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig ableiten liess, was der Mann genau verlangte. Zudem erfüllte seine Eingabe die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht: Eine solche muss nachvollziehbar darlegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Beides fehlte hier offensichtlich.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selber tragen. Die Versicherung erhält keine Entschädigung, da ihr durch das Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.