Symbolbild
Loterie Romande muss Standortliste vorerst nicht offenlegen
Die RTS wollte wissen, wo in der Westschweiz elektronische Lotterie-Terminals stehen. Das Verfahren darüber läuft seit 2019 noch immer.

Die Westschweizer Lotteriegesellschaft Loterie Romande betreibt in Restaurants, Tankstellen und Kiosken elektronische Lotterie-Terminals. Im Juni 2019 verlangte die Radio Télévision Suisse (RTS) von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vollständige Liste aller Standorte dieser Geräte in der Westschweiz. Seither streiten die Parteien darüber, ob die RTS ein Recht auf Einsicht in diese Liste hat.

Die Aufsichtsbehörde hatte den Zugang zunächst gewährt, die Loterie Romande wehrte sich dagegen. In den folgenden Jahren wechselten die zuständigen Behörden, und die Sache wurde mehrfach zur neuerlichen Prüfung zurückgewiesen. Zuletzt entschied das Spielgericht – ein interkantonales Fachgericht für Geldspielangelegenheiten – im April 2024, dass die Aufsichtsbehörde zunächst die Betreiber der betroffenen Verkaufspunkte anhören müsse, bevor sie über den Zugang zur Liste entscheide. Dagegen gelangte die Loterie Romande ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Loterie Romande nicht ein. Es stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen blossen Rückweisungsentscheid handelt, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Solche Zwischenentscheide können nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt beim Bundesgericht angefochten werden: entweder wenn der Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder wenn das Bundesgericht durch seinen Entscheid sofort ein aufwendiges Beweisverfahren verhindern könnte. Beides verneinte das Gericht. Die Loterie Romande hatte zwar argumentiert, das Verfahren werde sich durch die Anhörung der 77 Standortbetreiber noch jahrelang hinziehen. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten, da die Anhörung der Betreiber eine eigenständige Verfahrenshandlung sei und kein aufwendiges Beweisverfahren im rechtlichen Sinne darstelle.

Die Loterie Romande muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und der RTS eine Entschädigung von 2500 Franken zahlen. Das eigentliche Verfahren über die Herausgabe der Standortliste muss nun von der Aufsichtsbehörde weitergeführt werden – mehr als sechs Jahre nach dem ursprünglichen Gesuch der RTS.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_263/2024