Symbolbild
Mann scheitert mit Klage nach Streit mit Nachbar an Weihnachten
Nach einem Handgemenge mit einem Nachbarn wollte ein Mann die Strafverfolgung erzwingen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein.

In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 kam es in einem Mehrfamilienhaus im Kanton Neuenburg zu einem handfesten Streit zwischen Nachbarn. Ein Mann hatte an der Tür seiner Nachbarn geklingelt, um sie wegen Lärms zur Ruhe zu mahnen. Dabei soll es zu gegenseitigen Schubsereien gekommen sein: Der Besucher soll beim Eintreten die Mutter des Nachbarn zur Seite gestossen haben, worauf der Sohn ihn seinerseits in Richtung Treppe drängte.

In der Folge erstatteten beide Seiten Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Neuenburg lehnte es jedoch ab, die Anzeigen des Sohnes und seiner Mutter zu verfolgen. Sie begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe und der Nachbar sich bei den Schubsereien ohnehin auf Notwehr hätte berufen können. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diesen Entscheid Anfang 2024.

Der Sohn zog den Fall ans Bundesgericht. Er verlangte, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffne und alle Beteiligten gemeinsam beurteile. Zudem rügte er, die Behörden hätten zu langsam gehandelt, und befürchtete, dass die Feststellungen im Entscheid gegen ihn verwendet werden könnten, falls er selbst strafrechtlich verfolgt würde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch in allen Punkten nicht ein.

Die Richter in Lausanne hielten fest, dass der Mann nicht berechtigt sei, im Namen seiner Mutter Beschwerde zu führen, da er kein zugelassener Rechtsvertreter ist. Für sich selbst hatte er keine konkreten Schadenersatzforderungen geltend gemacht, was Voraussetzung gewesen wäre, um als Privatkläger vor Bundesgericht aufzutreten. Seine übrigen Rügen – etwa zur Verfahrensdauer oder zum fairen Verfahren – hatte er zuvor nicht vor dem Kantonsgericht vorgebracht und konnte sie deshalb nicht erstmals vor Bundesgericht erheben. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_176/2024