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Mann scheitert mit Angriff auf Bundesgerichtsurteil – und muss Kosten tragen
Ein Mann wollte ein Urteil des Bundesgerichts anfechten, legte aber keine gültigen Gründe vor. Das Gericht trat auf sein Gesuch nicht ein und auferlegte ihm Kosten von 500 Franken.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hatte im Februar 2026 entschieden, keine Strafuntersuchung gegen zwei Staatsanwälte und zwei Mitarbeitende der Kantonspolizei St. Gallen zu eröffnen. Der Mann hatte versucht, diese Personen strafrechtlich belangen zu lassen – doch die Anklagekammer verweigerte die dafür nötige Genehmigung. Gegen diesen Entscheid gelangte er ans Bundesgericht, das seine Beschwerde Anfang März 2026 ebenfalls abwies, weil sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung offensichtlich nicht genügte.

Kurz darauf wandte sich der Mann erneut ans Bundesgericht und bezeichnete seine Eingabe als «Einsprache», «Einspruch» und «Beschwerde» zugleich. Da rechtskräftige Urteile des Bundesgerichts grundsätzlich nicht mehr angefochten werden können, behandelten die Richter die Eingabe als sogenanntes Revisionsgesuch – also als Antrag, ein bereits gefälltes Urteil ausnahmsweise nochmals zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn neue Tatsachen auftauchen oder schwere Verfahrensfehler vorliegen.

Der Mann übte in seiner Eingabe zwar Kritik am Urteil des Bundesgerichts, teilweise in unangemessenem Ton. Er nannte jedoch keinen einzigen gesetzlich anerkannten Grund, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Insbesondere zeigte er nicht auf, weshalb das Gericht damals zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten war. Da die Eingabe damit den Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte, trat das Bundesgericht auch auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Bundesgericht kündigte zudem an, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache ohne weitere Bearbeitung zu den Akten zu legen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1F_4/2026