Ein Mann starb kurz nach einem Aufenthalt im Inselspital Bern unter ungeklärten Umständen. Sein Vater verlangte daraufhin eine umfassende Untersuchung des Todesfalls – unter anderem wollte er, dass Krankenakten des Spitals herausgegeben, Zeugen befragt und toxikologische Untersuchungen durchgeführt werden. Er berief sich dabei auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die den Staat verpflichtet, Todesfälle wirksam zu untersuchen.
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren jedoch ein und lehnte die beantragten Untersuchungsschritte ab. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung. Der Vater zog den Fall daraufhin ans höchste Gericht der Schweiz weiter.
Dieses trat auf die Eingabe des Vaters gar nicht erst ein. Der Grund: Wer als betroffene Privatperson gegen die Einstellung eines Strafverfahrens vorgehen will, muss darlegen, dass er im Falle einer Verurteilung zivilrechtliche Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen könnte. Der Vater erklärte zwar, er sei durch den Entscheid in seinen rechtlichen Interessen betroffen, legte aber nicht konkret dar, welche zivilrechtlichen Forderungen er stellen würde. Allfällige Ansprüche gegenüber einem Spital wären zudem öffentlich-rechtlicher Natur und könnten nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden.
Da der Vater seine Klageberechtigung nicht genügend begründet hatte, wurde seine Eingabe ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt – allerdings wurden die Kosten angesichts seiner finanziellen Lage auf diesen reduzierten Betrag festgesetzt.