Symbolbild
Entlassene HR-Mitarbeiterin muss Genfer Spital verlassen
Eine Frau hatte heimlich Personaldaten von Kollegen abgerufen. Ihr Arbeitgeber durfte sie deshalb entlassen, ohne ihr eine neue Stelle anzubieten.

Eine seit 1994 bei einem Genfer Spital angestellte Frau wurde 2024 fristlos entlassen. Ein Gericht erklärte diese fristlose Kündigung jedoch für unzulässig, woraufhin das Spital das Arbeitsverhältnis auf dem ordentlichen Weg per Ende Februar 2025 auflöste. Zuvor hatte die Frau über Jahre hinweg in verschiedenen Funktionen gearbeitet, zuletzt im Personalwesen.

Auslöser der Kündigung waren mehrere Vorfälle: Die Frau hatte wiederholt und ohne dienstliche Begründung auf sensible Personaldaten ihrer Kolleginnen und Kollegen zugegriffen – darunter Lohninformationen und private Angaben. Zudem wurden ihr Mängel bei der Arbeitsleistung vorgeworfen, etwa Schwierigkeiten im Umgang mit Stress, Kommunikationsprobleme und die Nichteinhaltung von Arbeitszeiten. Trotz wiederholter Gespräche mit Vorgesetzten und klar definierter Ziele hatte sie diese Probleme über mehrere Jahre nicht beheben können.

Normalerweise sind öffentlich-rechtliche Arbeitgeber im Kanton Genf verpflichtet, einem Angestellten vor einer Kündigung eine Umschulung oder eine neue Stelle im Staatsdienst anzubieten. Das Spital verzichtete jedoch darauf. Es argumentierte, ein solches Vorgehen wäre sinnlos, weil die Frau ihre Schwierigkeiten schlicht an einen anderen Ort mitgenommen hätte. Das Genfer Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung, und die Frau zog den Fall weiter ans höchste Gericht.

Dieses wies ihre Klage ab. Es hielt fest, dass die Probleme der Frau nicht auf einzelne Vorfälle beschränkt waren, sondern sich über verschiedene Stellen und Jahre hinweg wiederholt hatten. Da sie zudem im Personalwesen tätig gewesen war und dort Zugang zu vertraulichen Daten gehabt hatte, wäre eine Weiterbeschäftigung in diesem Bereich für das Spital unzumutbar gewesen. Der Verzicht auf ein Stellenangebot innerhalb des Betriebs war damit gerechtfertigt. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_611/2025