Symbolbild
Mann aus Glarus verliert IV-Halbrente wegen höherem Arbeitspensum
Ein Mann arbeitete trotz IV-Rente in einem höheren Pensum als angenommen. Die Richter bestätigten die Streichung seiner halben IV-Rente.

Ein 1967 geborener Mann aus dem Kanton Glarus arbeitete seit 1989 Vollzeit in einem Produktionsbetrieb. Nach einer Schulteroperation im Jahr 2007 war er zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Glarus sprach ihm deshalb ab Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zu. Tatsächlich arbeitete er jedoch in einem Pensum von 70 Prozent weiter und erzielte damit ein Einkommen, das einem Invaliditätsgrad von lediglich 32 Prozent entspricht – und nicht dem für eine halbe Rente nötigen höheren Grad.

Als die IV-Stelle dies im Rahmen einer Überprüfung feststellte, hob sie die Rente auf. Der Mann argumentierte, ein Teil seines Lohns sei ein sogenannter Soziallohn gewesen – also eine Zahlung des Arbeitgebers, die nicht seiner tatsächlichen Arbeitsleistung entsprochen habe. Wäre dies anerkannt worden, hätte sein effektives Erwerbseinkommen tiefer gelegen und möglicherweise weiterhin Anspruch auf eine Rente bestanden. Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht Glarus lehnten dieses Argument jedoch ab: Der Arbeitgeber hatte in mehreren offiziellen Fragebogen ausdrücklich bestätigt, dass kein Soziallohnanteil bestehe. Ein erst kurz vor der Beschwerdeerhebung verfasstes Schreiben des Arbeitgebers, das erstmals einen Soziallohn von 14'000 Franken nannte, wurde als wenig glaubwürdig eingestuft – zumal es den früheren Aussagen widersprach.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung aus dem Jahr 2013 auf falschen Grundlagen beruhte, weil das tatsächlich erzielte Einkommen des Mannes bei der Berechnung nicht korrekt berücksichtigt worden war. Diese fehlerhafte Verfügung durfte die IV-Stelle nachträglich korrigieren. Auch die Berechnung des Valideneinkommens – also des Lohns, den der Mann ohne gesundheitliche Einschränkung verdient hätte – sowie des Invalideneinkommens erwiesen sich als rechtmässig.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen, erhält diese aber vorläufig erlassen, da ihm das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Sein Anwalt wird aus der Gerichtskasse mit 3'000 Franken entschädigt. Sollte der Mann künftig finanziell dazu in der Lage sein, muss er die Kosten zurückzahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_551/2025