Ein Hilfsarbeiter, der seit 2016 bei einem Unternehmen tätig war, wurde Ende Oktober 2022 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Dezember 2022 entlassen. Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist, am 6. Dezember 2022, wurde er vollständig arbeitsunfähig. Diese Krankheit dauerte bis Ende März 2024. Als er sich im Frühling 2024 bei der Arbeitslosenkasse anmeldete, erkannte ihm diese lediglich 90 Taggelder zu – mit der Begründung, er habe die Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt und sei deshalb von dieser Bedingung befreit, was zu einer tieferen Leistung führt.
Der Mann wehrte sich dagegen und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis habe über den 31. Dezember 2022 hinaus gedauert. Er berief sich auf eine gesetzliche Regelung im Obligationenrecht, wonach eine Kündigung während einer Krankheit aufgeschoben wird. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Klage ab: Es anerkannte zwar, dass er krankheitsbedingt von der Beitragspflicht befreit gewesen sei, sah aber keine ausreichenden Belege dafür, dass der Vertrag länger als bis Ende 2022 gedauert habe.
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass weder die Arbeitslosenkasse noch das Kantonsgericht geprüft hatten, ob die gesetzliche Kündigungsschutzregel tatsächlich zur Anwendung kommt. Da der Mann im Dezember 2022 bereits in seinem siebten Dienstjahr stand, genoss er einen Schutz von 180 Tagen – nicht nur 90, wie er selbst angenommen hatte. Die Kündigung war damit bis zum 30. Juni 2023 aufgeschoben. In dieser Zeit bezog er Krankentaggelder, was gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz als Beitragszeit gilt. Damit hatte er insgesamt mehr als zwölf Monate Beitragszeit angesammelt.
Das Bundesgericht entschied, dass der Mann Anspruch auf maximal 260 Taggelder hat – fast dreimal so viele wie ihm ursprünglich zugesprochen worden waren. Die Arbeitslosenkasse muss zudem die Verfahrenskosten tragen und dem Mann eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.